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Änderung § 16 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit vom 01.05.2014
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§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 20 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2, § 3a Satz 2, § 6 Nr. 3, 4 Satz 1 oder Nr. 5 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3 oder 5, § 3b oder nach § 7, 10 oder 11 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 oder 15, zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Impfungen oder Heilversuche vornimmt, 1 a. entgegen § 3a Satz 1 ein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, 1 b. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 ein Schwein verbringt oder einstellt, 1 c. entgegen § 4 Abs. 3 eine Bescheinigung nicht aufbewahrt oder vorlegt, 1 d. entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Nr. 1 ein Schild nicht oder nicht richtig anbringt, 2. entgegen § 5 Nr. 2 oder § 6 Nr. 2 Schweine nicht absondert, 3. entgegen § 5 Nr. 3 oder § 6 Nr. 10 Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort betritt, 4. einer Vorschrift des § 5 Nr. 4, § 6 Nr. 6, 8, 9, 11 oder 12 oder § 12 Abs. 1, 2 Satz 1, 2 oder 3 oder Abs. 3 über das Ablegen der Schutzkleidung, das Ausbringen von Dung oder flüssigen Abgängen oder die Reinigung, Desinfektion und Entwesung zuwiderhandelt, 5. einer Vorschrift des § 5 Nr. 5 oder § 6 Nr. 3 über das Verbringen oder Entfernen von Schweinen oder des § 5 Nr. 7, § 6 Nr. 5 Satz 1 oder Nr. 7 über das Entfernen von verendeten oder getöteten Schweinen, von Teilen, die von Schweinen stammen, oder von anderen dort genannten Gegenständen zuwiderhandelt, 6. der Vorschrift des § 5 Nr. 6 über die Aufbewahrung zuwiderhandelt, 7. der Vorschrift des § 6 Nr. 4 über das Decken der Schweine und die Verwendung von Samen zur künstlichen Besamung zuwiderhandelt, 8. der Vorschrift des § 6 Nr. 5 Satz 2 über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt, 9. entgegen § 6 Nr. 13 Hunde und Katzen nicht fernhält. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt, 2. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 2, § 3a Satz 2, § 6 Nummer 3 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz, Nummer 4 Satz 1 oder Nummer 5 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 Satz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 oder Absatz 5, § 3a Satz 1, § 3b, § 6 Nummer 6, 7, 8 oder Nummer 9, § 7, § 10 oder § 11 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 oder § 15, oder nach § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 4 ein Schwein verbringt, 5. entgegen § 5 Nummer 1 oder § 6 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, 6. entgegen § 5 Nummer 2 oder § 6 Nummer 2 ein Schwein nicht oder nicht rechtzeitig absondert, 7. entgegen § 5 Nummer 3 oder § 6 Nummer 10 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt, 8. entgegen § 5 Nummer 4 oder § 6 Nummer 11 oder Nummer 12 Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt oder eine Reinigung oder eine Desinfektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 9. entgegen § 5 Nummer 5 oder § 6 Nummer 3 zweiter Halbsatz ein Schwein verbringt oder entfernt, 10. entgegen § 5 Nummer 6 ein Schwein, eine Frucht, ein Ferkel oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig aufbewahrt, 11. entgegen § 5 Nummer 7 einen dort genannten Gegenstand entfernt, 12. ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 3 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz oder Nummer 5 Satz 1 ein Schwein verbringt oder entfernt, 13. ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 4 Satz 1 ein Schwein decken lässt, 14. entgegen § 6 Nummer 4 Satz 2 Samen verwendet, 15. entgegen § 6 Nummer 5 Satz 2 eine Frucht, ein Ferkel oder eine Nachgeburt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt, 16. entgegen § 6 Nummer 13 einen Hund oder eine Katze nicht fernhält oder 17. entgegen § 12 Absatz 3 Dung oder flüssigen Abgang ausbringt. |
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