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§ 13 - Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit (AujeszkKrV k.a.Abk.)
neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3609; zuletzt geändert durch Artikel 385 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-49-1 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-49-1 Tierseuchenbekämpfung
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II. Schutzmaßregeln gegen die Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen
3. Schutzmaßregeln auf Schweineausstellungen
§ 13
§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert
Wird bei Schweinen, die sich auf Schweineausstellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art befinden, Aujeszkysche Krankheit amtlich festgestellt oder liegt ein Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der Maßregeln nach den §§ 6 bis 12 anordnen.
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