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§ 1 - Verordnung über den Zeitpunkt der Beendigung der Aufbewahrungsfrist für Unterlagen über die Wertpapierbereinigung (WPapBerBeendV k.a.Abk.)
§ 1 Ende der Aufbewahrung
Die Anmeldestellen, Prüfstellen und Wertpapiersammelbanken haben ihre Unterlagen über die Wertpapierbereinigung bis zum 31. Dezember 2005 aufzubewahren.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7046/a140496.htm