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Änderung § 3b AMVV vom 01.11.2022
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§ 3b AMVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung | § 3b AMVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1810 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3b | |
(1) Die Höchstmenge der Verschreibungen von oral anzuwendenden Arzneimitteln, die die Wirkstoffe Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin enthalten, darf für Frauen im gebärfähigen Alter je Verschreibung den Bedarf für 30 Tage nicht übersteigen. | |
(Text alte Fassung) (2) Verschreibungen von Arzneimitteln nach Absatz 1 sind für Frauen im gebärfähigen Alter bis zu sechs Tagen nach dem Tag ihrer Ausstellung gültig. | (Text neue Fassung) (2) 1 Verschreibungen von in Absatz 1 genannten Arzneimitteln sind für Frauen im gebärfähigen Alter bis zu sechs Tage nach dem Datum ihrer Ausfertigung gültig. 2 Verschreibungen von in Absatz 1 genannten Arzneimitteln in elektronischer Form sind für Frauen im gebärfähigen Alter bis zu sechs Tage nach dem Datum ihrer qualifizierten elektronischen Signatur gültig. |
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