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Änderung § 6 AMVV vom 01.11.2022

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§ 6 AMVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
§ 6 AMVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1810
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Von der Verschreibungspflicht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes sind Arzneimittel ausgenommen, die weder ein in Anlage 2 aufgeführter Stoff, dessen Zubereitung oder Salz sind, noch einen solchen Stoff, eine solche Zubereitung oder ein solches Salz enthalten.



 
(heute geltende Fassung)