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Änderung § 1 AMVV vom 09.05.2024
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§ 1 AMVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.05.2024 geltenden Fassung | § 1 AMVV n.F. (neue Fassung) in der am 09.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
Arzneimittel, 1. die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder 2. die Zubereitungen aus den in der Anlage 1 bestimmten Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder | |
(Text alte Fassung) 3. denen die unter Nummer 1 oder 2 genannten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind | (Text neue Fassung) 3. denen die unter Nummer 1 oder 2 genannten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, |
dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden (verschreibungspflichtige Arzneimittel), soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7047/al0-195204.htm