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Änderung § 7 AMVV vom 01.08.2010

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§ 7 AMVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2010 geltenden Fassung
§ 7 AMVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.03.2019 BGBl. I S. 366
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Arzneimittel, die gemäß Anlage 1 Position „Ernährungslösungen unter Verwendung von Kohlenhydraten, kalorienhaltigen Zuckeraustauschstoffen, Fettemulsionen oder glucogenen oder ketogenen Aminosäuren - zur parenteralen Anwendung -' der Verschreibungspflicht erst ab dem 1. Oktober 2007 unterliegen, sich am 30. September 2007 im Verkehr befinden und den an diesem Tage geltenden Kennzeichnungsvorschriften nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 und § 11a Abs. 1d des Arzneimittelgesetzes entsprechen, dürfen bis zum 31. März 2009 mit einer Kennzeichnung und Fachinformation in den Verkehr gebracht werden, die den bis zum 30. September 2007 geltenden Vorschriften entspricht.



 
(heute geltende Fassung)