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Änderung § 1 AMVV vom 01.10.2007
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§ 1 AMVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2007 geltenden Fassung | § 1 AMVV n.F. (neue Fassung) in der am 09.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
Arzneimittel, | |
(Text alte Fassung) 1. die in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder 2. die Zubereitungen aus den in der Anlage bestimmten Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder | (Text neue Fassung) 1. die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder 2. die Zubereitungen aus den in der Anlage 1 bestimmten Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder |
3. denen die unter Nummer 1 oder 2 genannten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, | |
dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden (verschreibungspflichtige Arzneimittel). | dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden (verschreibungspflichtige Arzneimittel), soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. |
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