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Änderung § 2 AMVV vom 01.07.2006

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§ 2 AMVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 2 AMVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 27.06.2006 BGBl. I 1414
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(1) Die Verschreibung muss enthalten:

1. Name, Berufsbezeichnung und Anschrift der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person),

2. Datum der Ausfertigung,

3. Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,

4. Bezeichnung

a) des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke oder

b) bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden sollen, deren Zusammensetzung nach Art und Menge,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. Darreichungsform,

(Text neue Fassung)

5. Darreichungsform, sofern dazu die Bezeichnung nach Nummer 4 nicht eindeutig ist,

6. abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels,

7. Gebrauchsanweisung bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden sollen,

8. Gültigkeitsdauer der Verschreibung,

9. bei tierärztlichen Verschreibungen zusätzlich

a) die Dosierung pro Tier und Tag,

b) die Dauer der Anwendung und

c) sofern das Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren verschrieben wird, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, die Indikation und die Wartezeit,

sowie anstelle der Angaben nach Nummer 3 der Name des Tierhalters und Zahl und Art der Tiere, bei denen das Arzneimittel angewendet werden soll, sowie bei Verschreibungen für Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, die Identität der Tiere,

10. die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz.

(2) Ist die Verschreibung für den Praxisbedarf einer verschreibenden Person, für ein Krankenhaus, für Einrichtungen oder Teileinheiten von Einrichtungen des Rettungsdienstes, für Bordapotheken von Luftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262), die zuletzt durch Artikel 449 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, für eine Tierklinik oder einen Zoo bestimmt, so genügt an Stelle der Angaben nach Absatz 1 Nr. 3, 7 und 9 ein entsprechender Vermerk.

(3) In die Verschreibung eines Arzneimittels, das zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs zugelassen ist und das nur in einer Einrichtung im Sinne des § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, angewendet werden darf, ist an Stelle der Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 ein entsprechender Vermerk zu setzen.

(4) Fehlt bei Arzneimitteln in abgabefertigen Packungen die Angabe der Menge des verschriebenen Arzneimittels, so gilt die kleinste Packung als verschrieben.

(5) Fehlt die Angabe der Gültigkeitsdauer, so gilt die Verschreibung drei Monate.

vorherige Änderung

(6) Fehlen Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 oder sind sie unvollständig, so kann der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit sachgerecht ergänzen.



(6) Fehlt das Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, oder fehlen Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 oder sind sie unvollständig, so kann der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit ergänzen.

(7) Ist die Anforderung eines Arzneimittels für ein Krankenhaus bestimmt, in dem zur Übermittlung derselben ein System zur Datenübertragung vorhanden ist, das die Anforderung durch eine befugte verschreibende Person sicherstellt, so genügt an Stelle der eigenhändigen Unterschrift nach Absatz 1 Nr. 10 die Namenswiedergabe der verschreibenden Person oder, bei Anforderungen in elektronischer Form, ein geeignetes elektronisches Identifikationsverfahren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)