Änderung § 4 AMVV vom 01.07.2006

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§ 4 AMVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 4 AMVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 27.06.2006 BGBl. I 1414
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

Die wiederholte Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten. 2 Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. 3 Die verschreibende Person hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen.

(2) 1 Für den Eigenbedarf einer verschreibenden Person bedarf die Verschreibung nicht der schriftlichen oder elektronischen Form. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3)
Die wiederholte Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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