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Änderung § 1 AMVV vom 01.11.2022
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§ 1 AMVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung | § 1 AMVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1810 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
Arzneimittel, 1. die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder 2. die Zubereitungen aus den in der Anlage 1 bestimmten Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder | |
(Text alte Fassung) 3. denen die unter Nummer 1 oder 2 genannten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind oder 4. die in den Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes fallen, | (Text neue Fassung) 3. denen die unter Nummer 1 oder 2 genannten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind |
dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden (verschreibungspflichtige Arzneimittel), soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. |
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