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Änderung § 4 AMVV vom 01.03.2020
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§ 4 AMVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung | § 4 AMVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3d G. v. 10.02.2020 BGBl. I S. 148 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(1) 1 Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten. 2 Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. 3 Die verschreibende Person hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen. (2) 1 Für den Eigenbedarf einer verschreibenden Person bedarf die Verschreibung nicht der schriftlichen oder elektronischen Form. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (3) Die wiederholte Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Menschen bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung bedarf der Anordnung der verschreibenden Person. 2 Die verschreibende Person kann eine Verschreibung ausstellen, nach der eine nach der Erstabgabe sich bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. 3 Die Verschreibungen sind als Verschreibungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen. 4 Bei der wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung ist das verschriebene Arzneimittel jeweils in derselben Packungsgröße abzugeben, die die verschreibende Person für die erstmalige Abgabe auf der Verschreibung angegeben hat. 5 Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Tieren bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig. |
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