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Änderung § 2a WeinAlkoAbsV vom 01.01.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2a WeinAlkoAbsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 2a WeinAlkoAbsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 16 Abs. 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a Zulassungsverfahren für den Absatz im Kraftstoffsektor


(Text neue Fassung)

§ 2a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Der Antrag auf Zulassung ist von einem Unternehmen, das nach den in § 1 genannten Rechtsakten Alkohol zur Verwendung im Kraftstoffsektor in der Gemeinschaft erwerben will, mindestens fünf Werktage vor dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung bei der Bundesanstalt schriftlich einzureichen. 2 Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Antragsteller Unterlagen unverzüglich auch elektronisch zu übermitteln. 3 Die Bundesanstalt kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger bekannt geben und die Verwendung der Muster verlangen.

(2) 1 Der Antrag muss die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen und Angaben enthalten. 2 Soweit die Unterlagen bereits

1. nach dem Fünften Abschnitt des Ersten Teils oder des Zweiten Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol oder

2. nach den §§ 6 und 7 des Mineralölsteuergesetzes

sowie den jeweils zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben sind, können beglaubigte Kopien der in den Steuerverfahren vorgelegten Unterlagen auch für den Zulassungsantrag vorgelegt werden.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung der mit dem Zulassungsantrag eingereichten Unterlagen dürfen Beschäftigte der Bundesanstalt und deren Beauftragte

1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten,

2. Besichtigungen vornehmen,

3. alle in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen, prüfen und verlangen, dass hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien angefertigt und überlassen werden und

4. die erforderlichen Auskünfte verlangen.



 
(heute geltende Fassung)