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Änderung § 5 WeinAlkoAbsV vom 01.01.2018
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§ 5 WeinAlkoAbsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 5 WeinAlkoAbsV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 16 Abs. 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Aufzeichnungspflichten, Aufbewahrungsfristen, Inventur | |
(Text alte Fassung) (1) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Zweiten Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung ergibt, ist der Verwender oder Verarbeiter verpflichtet, | (Text neue Fassung) (1) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Alkoholsteuergesetz sowie den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen ergibt, ist der Verwender oder Verarbeiter verpflichtet, |
1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen, 2. gesonderte Aufzeichnungen zu fertigen über a) den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Alkohol, b) die bestimmungsgemäß verwendeten Mengen an Alkohol und die hergestellten Mengen an Verarbeitungserzeugnissen, Nebenerzeugnissen und Abfällen, c) die in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Mengen an Alkohol, d) Art und Menge der dem Alkohol oder den Verarbeitungserzeugnissen beigegebenen Stoffe, 3. der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 jede Veränderung der nach § 4 Abs. 3 gemachten Angaben unverzüglich anzuzeigen. (2) 1 Wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als Verwender oder Verarbeiter teilnimmt, hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist. (3) Für die Durchführung von betrieblichen oder amtlichen Bestandsaufnahmen für Alkohol und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse gelten die §§ 17 und 28 der Branntweinsteuerverordnung sinngemäß. |
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