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Erstes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (1. SGBIIÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 35 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6b Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 46 Abs. 5 bis 9" durch die Angabe „§ 46 Abs. 5 bis 7" ersetzt.
- 2.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:„(6) Der Bund trägt in den Jahren 2005 und 2006 jeweils 29,1 vom Hundert der in Absatz 5 genannten Leistungen."
- b)
- Absatz 7 wird wie folgt gefasst:„(7) Der Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 ab dem Jahr 2007 wird durch Bundesgesetz geregelt."
- c)
- Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.
- d)
- Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 8 und wie folgt geändert: Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
- 3.
- Die Anlage zu § 46 Abs. 9 wird aufgehoben.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2005.
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