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Synopse aller Änderungen des InfoGesStatG am 01.01.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 4 des HdlDlStatGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des InfoGesStatG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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InfoGesStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | InfoGesStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik § 2 Art der Erhebung, Erhebungseinheiten § 3 (aufgehoben) § 4 Hilfsmerkmale | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 4a Durchführung |
§ 5 Freiwilligkeit der Auskunftserteilung § 6 Übermittlungsregelung § 7 Inkrafttreten | |
§ 4a (neu) | § 4a Durchführung |
(1) Die Angaben werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene. | |
§ 6 Übermittlungsregelung | |
Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. | Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. |
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