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§ 3 - Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3686; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 800-19-4 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 800-19-4 Arbeitsvertragsrecht
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§ 3 Feststellung der Umlagepflicht
(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.
(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.
Text in der Fassung des Artikels 41 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) G. v. 26. März 2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622 m.W.v. 1. Juli 2008
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Frühere Fassungen von § 3 AAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2008 | Artikel 41 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 AAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AAG Versagung und Rückforderung der Erstattung (vom 01.01.2018)
... Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht. (2) Die ...
Zitat in folgenden Normen
Vorruhestandsgesetz (VRG)
Artikel 1 G. v. 13.04.1984 BGBl. I S. 601; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3686
§ 2 VRG Anspruchsvoraussetzungen (vom 01.01.2006)
... Auszubildenden und Schwerbehinderten nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt. § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Aufwendungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3686
Artikel 2 AAGuaÄndG Änderung weiterer Gesetze
... 10 Abs. 2 Satz 2 bis 6 des Lohnfortzahlungsgesetzes" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 2 bis 6 des Aufwendungsausgleichsgesetzes" ersetzt. 2. Das Vierte Buch ... 10 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Lohnfortzahlungsgesetzes" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Aufwendungsausgleichsgesetzes" ersetzt. 6. In § 4 Nr. ...
Artikel 4 AAGuaÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 1 § 2 Abs. 2 Satz 3, § 3 Abs. 3, § 7, § 8 Abs. 2, § 9 und Artikel 2 Nr. 3 treten am 1. Oktober 2005 in ...
Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Artikel 6 MuSchRNG Folgeänderungen
... die Wörter „§ 3 Absatz 2 und des § 6 Absatz 1" durch die Angabe „ § 3 " ersetzt. (10) Das Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. ...
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 41 GKV-WSG Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes
... folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben. 2. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren ...
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