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§ 6 - Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3686; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 800-19-4 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 800-19-4 Arbeitsvertragsrecht
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§ 6 Verjährung und Aufrechnung
(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.
(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf
- 1.
- Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,
- 2.
- Rückzahlung von Vorschüssen,
- 3.
- Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,
- 4.
- Erstattung von Verfahrenskosten,
- 5.
- Zahlung von Geldbußen,
- 6.
- Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.
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