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Änderung § 9 AAG vom 01.01.2018

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§ 9 AAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 9 AAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 10 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Satzung


(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

1. Höhe der Umlagesätze,

2. Bildung von Betriebsmitteln,

3. Aufstellung des Haushalts,

4. Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

1. die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

(Text alte Fassung)

2. eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 11 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

(Text neue Fassung)

2. eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

3. die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

4. (aufgehoben)

5. die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1.



(heute geltende Fassung)