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Änderung § 9 AAG vom 01.04.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 AAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 9 AAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 10 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Satzung


(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

1. Höhe der Umlagesätze,

2. Bildung von Betriebsmitteln,

3. Aufstellung des Haushalts,

4. Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken,

2. eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 11 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

(Text neue Fassung)

1. die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

2. eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

3. die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

vorherige Änderung

4. den Zeitpunkt der erstmaligen Erstattung im Jahr 2006 nach § 2 Abs. 2 Satz 3 festlegen,



4. (aufgehoben)

5. die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1.




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