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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.12.2014 aufgehoben
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§ 1 - Mautsystemgesetz (MautSysG)
G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3692; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980
Geltung ab 31.12.2006; FNA: 9290-14 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 31.12.2006; FNA: 9290-14 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für technische Systeme zur elektronischen Erhebung aller Arten von Gebühren für die Benutzung von
- 1.
- öffentlichen Straßen,
- 2.
- Bauwerken im Verlauf öffentlicher Straßen, insbesondere Tunnel und Brücken, sowie
- 3.
- Fähren, soweit sie Teil einer öffentlichen Straße sind, mit Kraftfahrzeugen (elektronische Mautsysteme).
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
- 1.
- elektronische Mautsysteme, soweit diese den Einbau eines Fahrzeuggerätes in einem mautpflichtigen Fahrzeug nicht erfordern,
- 2.
- kleine, rein lokale Mautsysteme, bei denen die Kosten für die Anpassung an die Anforderungen nach diesem Gesetz außer Verhältnis zu dem erzielten Nutzen stünden.
Zitierungen von § 1 MautSysG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MautSysG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MautSysG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 MautSysG Europäischer elektronischer Mautdienst
... der Europäischen Gemeinschaft, für das Gebühren im Sinne des § 1 erhoben werden, eingerichtet wird. Jedem Nutzer ist der Zugang zu dem gesamten vom ... Mautsysteme innerhalb der Europäischen Union, die die Voraussetzungen des § 1 erfüllen, und bei allen Fahrzeugarten einsetzbar sein. Sie dürfen vorbehaltlich nach ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7063/a140602.htm