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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.12.2014 aufgehoben
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§ 3 - Mautsystemgesetz (MautSysG)
G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3692; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980
Geltung ab 31.12.2006; FNA: 9290-14 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 31.12.2006; FNA: 9290-14 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 3 Europäischer elektronischer Mautdienst
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Elektronische Mautsysteme sind im Rahmen eines europäischen elektronischen Mautdienstes zu betreiben, der für das gesamte Straßennetz der Europäischen Gemeinschaft, für das Gebühren im Sinne des § 1 erhoben werden, eingerichtet wird. Jedem Nutzer ist der Zugang zu dem gesamten vom europäischen elektronischen Mautdienst erfassten Straßennetz auf der Grundlage
- 1.
- eines Vertrages mit einem Betreiber eines beliebigen Teils dieses Netzes oder
- 2.
- eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck müssen elektronische Mautsysteme den Anforderungen der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABI. EU Nr. L 200 S. 50) in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der von der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/52/EG getroffenen Entscheidungen, entsprechen.
(3) Die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bereitgestellten Fahrzeuggeräte müssen für alle elektronischen Mautsysteme innerhalb der Europäischen Union, die die Voraussetzungen des § 1 erfüllen, und bei allen Fahrzeugarten einsetzbar sein. Sie dürfen vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen oder vertraglicher Vereinbarungen zusätzlich auch für weitere Zwecke verwendet werden, soweit dies nicht zu einer zusätzlichen Belastung des Nutzers oder zu einer Ungleichbehandlung einzelner Nutzer führt. Das Fahrzeuggerät darf auch mit dem digitalen Fahrtenschreiber des Fahrzeuges verbunden sein.
Zitierungen von § 3 MautSysG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MautSysG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MautSysG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 MautSysG Überleitungsvorschrift (vom 01.04.2012)
... elektronischer Mautsysteme ist die Verpflichtung, den europäischen Mautdienst nach § 3 zur Verfügung zu stellen, 1. für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7063/a140604.htm