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§ 4 - Mautsystemgesetz (MautSysG)

§ 4 Rechtsverordnungsermächtigung



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der von der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/52/EG getroffenen Entscheidungen über die Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes

1.
die erforderlichen Einzelheiten, insbesondere in technischer und verfahrensbezogener Hinsicht, für den Betrieb eines elektronischen Mautsystems,

2.
die Einzelheiten der informationstechnischen Sicherheit

zu bestimmen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern.

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