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Änderung § 5 MautSysG vom 01.04.2012
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§ 5 MautSysG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 5 MautSysG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 120 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Überleitungsvorschrift | |
Beim Betrieb elektronischer Mautsysteme ist die Verpflichtung, den europäischen Mautdienst nach § 3 zur Verfügung zu stellen, 1. für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen und von Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen (Fahrer und acht weitere Personen) zugelassen sind, spätestens drei Jahre und 2. für alle anderen Fahrzeuge spätestens fünf Jahre, | |
(Text alte Fassung) nachdem die Europäische Kommission erstmals die Entscheidung nach Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/52/EG getroffen hat, zu erfüllen. Der nach Satz 1 maßgebliche Zeitpunkt ist vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger 2) bekannt zu geben. --- 2) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ | (Text neue Fassung) nachdem die Europäische Kommission erstmals die Entscheidung nach Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/52/EG getroffen hat, zu erfüllen. Der nach Satz 1 maßgebliche Zeitpunkt ist vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt zu geben. |
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