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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 1 - Eingliederungsmittel-Verordnung 2006 (EinglMV 2006)
V. v. 21.12.2005 BGBl. I S. 3695, zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.08.2006 BGBl. I 1975
Geltung ab 31.12.2005 bis 31.12.2006; FNA: 860-2-5-2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 31.12.2005 bis 31.12.2006; FNA: 860-2-5-2 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Eingliederung in Arbeit
(1) Für die Verteilung der aus dem Bundeshaushalt 2006 in Kapitel 1112 Titel 685 11 für Eingliederungsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung gestellten Mittel werden folgende ergänzende andere Maßstäbe festgelegt:
- 1.
- ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro wird zunächst nicht zur Verteilung freigegeben. Soweit diese Mittel nicht bis zum 31. August 2006 durch den Bund für überregionale Sonderprogramme oder Sonderbedarfe gebunden sind, werden sie unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen und der Eingliederungsergebnisse auf die Agenturen für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger verteilt;
- 2.
- die übrigen Mittel werden auf die Agenturen für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger nach der Zahl der in ihrem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden erwerbsfähigen Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Erwerbsfähigen-Anteil) unter Berücksichtigung der jeweiligen Grundsicherungsquote nach Nummer 3 verteilt;
- 3.
- für jede Agentur für Arbeit und für jeden zugelassenen kommunalen Träger wird das zahlenmäßige Verhältnis der erwerbsfähigen Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu der Zahl der zivilen Erwerbspersonen (Grundsicherungsquote) ermittelt. Agenturen für Arbeit und zugelassenen kommunalen Trägern in Bezirken mit einer überdurchschnittlich hohen Grundsicherungsquote wird bei der Verteilung der Mittel zu ihrem Erwerbsfähigen-Anteil ein prozentualer Zuschlag gewährt. Dieser beträgt ein Viertel des Quotienten aus der Grundsicherungsquote
(1a) Die ergänzenden anderen Maßstäbe nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden zum 26. August 2006 mit dem Ziel überprüft festzustellen, ob unter Berücksichtigung der Ausgaben und Bindungen der zugeteilten Mittel für Eingliederung zum 30. Juni 2006 eine den örtlichen Bedarfen entsprechende Verteilung der Mittel weiterhin gewährleistet ist. Soweit die Überprüfung ergibt, dass die zugeteilten Mittel von einzelnen Agenturen für Arbeit und zugelassenen kommunalen Trägern voraussichtlich nicht bis zum Ende des Jahres ausgegeben werden, können sie vom Bund für Sonderprogramme oder Sonderbedarfe anderer Agenturen für Arbeit oder zugelassener kommunaler Träger zugewiesen werden.
(2) Die Maßstäbe nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 gelten auch für die in Kapitel 1112 Titel 685 11 des Bundeshaushalts 2006 für Eingliederungsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung gestellten Verpflichtungsermächtigungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Eingliederungsmittel-Verordnung 2006 V. v. 17. August 2006 BGBl. I S. 1975 m.W.v. 26. August 2006
Frühere Fassungen von § 1 EinglMV 2006
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.08.2006 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Eingliederungsmittel-Verordnung 2006 vom 17.08.2006 BGBl. I S. 1975 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 EinglMV 2006
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EinglMV 2006 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinglMV 2006 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Eingliederungsmittel-Verordnung 2006
V. v. 17.08.2006 BGBl. I S. 1975
Artikel 1 1. EinglMVÄndV 2006
... § 1 Abs. 1 der Eingliederungsmittel-Verordnung 2006 vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3695) wird ...
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