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Änderung § 1 Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung vom 08.04.2006

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.04.2006 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V v 27.03.2006 BGBl. I 579
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 9 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a, b, c oder d als derjenige, der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht übertragen worden ist, Material der Kategorie 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

a) beseitigt,

b) verbrennt oder

c) mitverbrennt,

2. entgegen Artikel 4 Abs. 3, Artikel 5 Abs. 3 oder Artikel 6 Abs. 3 Material der Kategorie 1, 2 oder 3 zwischenbehandelt oder zwischenlagert,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. entgegen Artikel 4 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 oder 3 in Verbindung mit Anhang V Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August 2005 (ABl. EU Nr. L 205 S. 3), spezifiziertes Risikomaterial ein- oder ausführt,

4. entgegen Artikel
5 Abs. 2 Buchstabe a, b oder c Nr. ii oder iii oder Buchstabe e Nr. i oder ii als derjenige, der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht übertragen worden ist, Material der Kategorie 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

(Text neue Fassung)

3. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe a, b oder c Nr. ii oder iii oder Buchstabe e Nr. i oder ii als derjenige, der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht übertragen worden ist, Material der Kategorie 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

a) beseitigt,

b) weiterverarbeitet,

c) verarbeitet,

d) verwendet,

e) behandelt oder

f) ausbringt,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. entgegen Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a, b, c, d, e oder f als Verfügungsberechtigter Material der Kategorie 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig



4. entgegen Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a, b, c, d, e oder f als Verfügungsberechtigter Material der Kategorie 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

a) beseitigt,

b) verarbeitet,

c) aufbereitet oder

d) verwendet,

vorherige Änderung

6. entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel I Nr. 2 als Beförderer ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,

7.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel 11 Nr. 1 oder 3 oder Kapitel VI Nr. 2 ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis befördert,

8.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel 11 Nr. 2 Buchstabe a als Beförderer ein Fahrzeug, einen Behälter, einen Ausrüstungsgegenstand oder ein Gerät nicht säubert oder desinfiziert,

9.
entgegen Artikel 7 Abs. 5 ein verarbeitetes Erzeugnis lagert oder

10.
entgegen Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe a oder b eine Art oder ein Nutztier füttert.



5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel I Nr. 2 als Beförderer ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,

6.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel 11 Nr. 1 oder 3 oder Kapitel VI Nr. 2 ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis befördert,

7.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel 11 Nr. 2 Buchstabe a als Beförderer ein Fahrzeug, einen Behälter, einen Ausrüstungsgegenstand oder ein Gerät nicht säubert oder desinfiziert,

8.
entgegen Artikel 7 Abs. 5 ein verarbeitetes Erzeugnis lagert oder

9.
entgegen Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe a oder b eine Art oder ein Nutztier füttert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)