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Änderung § 1 Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung vom 08.04.2006
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.04.2006 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 08.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 2 V v 27.03.2006 BGBl. I 579 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 9 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a, b, c oder d als derjenige, der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht übertragen worden ist, Material der Kategorie 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig a) beseitigt, b) verbrennt oder c) mitverbrennt, 2. entgegen Artikel 4 Abs. 3, Artikel 5 Abs. 3 oder Artikel 6 Abs. 3 Material der Kategorie 1, 2 oder 3 zwischenbehandelt oder zwischenlagert, | |
(Text alte Fassung) 3. entgegen Artikel 4 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 oder 3 in Verbindung mit Anhang V Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August 2005 (ABl. EU Nr. L 205 S. 3), spezifiziertes Risikomaterial ein- oder ausführt, 4. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe a, b oder c Nr. ii oder iii oder Buchstabe e Nr. i oder ii als derjenige, der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht übertragen worden ist, Material der Kategorie 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | (Text neue Fassung) 3. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe a, b oder c Nr. ii oder iii oder Buchstabe e Nr. i oder ii als derjenige, der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht übertragen worden ist, Material der Kategorie 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig |
a) beseitigt, b) weiterverarbeitet, c) verarbeitet, d) verwendet, e) behandelt oder f) ausbringt, | |
5. entgegen Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a, b, c, d, e oder f als Verfügungsberechtigter Material der Kategorie 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | 4. entgegen Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a, b, c, d, e oder f als Verfügungsberechtigter Material der Kategorie 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig |
a) beseitigt, b) verarbeitet, c) aufbereitet oder d) verwendet, | |
6. entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel I Nr. 2 als Beförderer ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet, 7. entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel 11 Nr. 1 oder 3 oder Kapitel VI Nr. 2 ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis befördert, 8. entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel 11 Nr. 2 Buchstabe a als Beförderer ein Fahrzeug, einen Behälter, einen Ausrüstungsgegenstand oder ein Gerät nicht säubert oder desinfiziert, 9. entgegen Artikel 7 Abs. 5 ein verarbeitetes Erzeugnis lagert oder 10. entgegen Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe a oder b eine Art oder ein Nutztier füttert. | 5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel I Nr. 2 als Beförderer ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet, 6. entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel 11 Nr. 1 oder 3 oder Kapitel VI Nr. 2 ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis befördert, 7. entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel 11 Nr. 2 Buchstabe a als Beförderer ein Fahrzeug, einen Behälter, einen Ausrüstungsgegenstand oder ein Gerät nicht säubert oder desinfiziert, 8. entgegen Artikel 7 Abs. 5 ein verarbeitetes Erzeugnis lagert oder 9. entgegen Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe a oder b eine Art oder ein Nutztier füttert. |
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