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Änderung § 24 HZvG vom 08.11.2006
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§ 24 HZvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 24 HZvG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 235 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Anpassung der Zusatzrenten | |
(1) Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden Zusatzrenten um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Vomhundertsatz nach Absatz 1 im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Vomhundertsatz nach Absatz 1 im Bundesanzeiger bekannt. |
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