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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.06.2017 aufgehoben
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§ 5 - Düngeverordnung (DüV)
neugefasst durch B. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 221; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305
Geltung ab 14.01.2006; FNA: 7820-11 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 14.01.2006; FNA: 7820-11 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 5 Nährstoffvergleich
(1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens bis zum 31. März gemäß Anlage 7 einen betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und für Phosphat für das abgelaufene Düngejahr als
- 1.
- Flächenbilanz oder
- 2.
- aggregierte Schlagbilanz auf der Grundlage von Nährstoffvergleichen für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit
(2) Bei Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft hat der Betriebsinhaber zur Feststellung des zugeführten Stickstoffs mindestens die Werte nach Anlage 6 Spalten 4 und 5 Zeilen 6 bis 9, für den anteiligen Weidegang den Wert nach Anlage 6 Zeile 10, zugrunde zu legen. Der Betriebsinhaber darf entsprechend der von ihm eingesetzten Ausbringungstechnik höchstens die sich daraus ergebenden Verluste berücksichtigen.
(3) Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu vertretender Ernteausfälle Rechnung zu tragen, darf der Betriebsinhaber weitere unvermeidliche Überschüsse oder erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle berücksichtigen (Anlage 6 Zeile 15). Außerdem darf der Betriebsinhaber für die Ermittlung der Ergebnisse des Stickstoffvergleichs die Werte nach Anlage 6 Zeilen 12 bis 14, bezogen auf die letzte Kultur vor dem Winter, beim Anbau der dort genannten Kulturen berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht beim einmaligen Anbau einer Gemüsekultur innerhalb einer Fruchtfolge innerhalb eines Düngejahres.
(4) Von Absatz 1 sind ausgenommen:
- 1.
- Flächen, auf denen nur Zierpflanzen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul- und Baumobstflächen sowie nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus,
- 2.
- Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,
- 3.
- Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln oder Abfälle zur Beseitigung nach § 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufbringen,
- 4.
- Betriebe, die
- a)
- abzüglich von Flächen nach den Nummern 1 und 2 weniger als 10 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
- b)
- höchstens bis zu einem Hektar Gemüse, Hopfen oder Erdbeeren anbauen und
- c)
- einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts G. v. 24. Februar 2012 BGBl. I S. 212, 1474 m.W.v. 1. Juni 2012
Frühere Fassungen von § 5 DüV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2012 | Artikel 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012 BGBl. I S. 212 |
aktuell vorher | 01.10.2006 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften vom 27.09.2006 BGBl. I S. 2163 |
aktuell vorher | 14.01.2006 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung vom 10.01.2006 BGBl. I S. 30 |
aktuell | vor 14.01.2006 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 DüV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DüV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 DüV Grundsätze für die Anwendung (vom 01.03.2010)
... mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. Ausgenommen sind Flächen nach § 5 Abs. 4 Nr. 2. Die Bodenuntersuchungen sind von einem durch die zuständige Stelle ...
§ 4 DüV Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln (vom 01.03.2010)
... 1 und 2 und für die drei Jahre vor Antragstellung die Nährstoffvergleiche nach § 5 Abs. 1 vorliegen und die nach Landesrecht zuständige Stelle das Aufbringen in der ...
§ 6 DüV Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches (vom 01.10.2006)
... nach Landesrecht zuständigen Stelle die betrieblichen Nährstoffvergleiche nach § 5 Abs. 1 auf Anforderung vorzulegen. (2) Soweit der betriebliche Nährstoffvergleich ... Anforderung vorzulegen. (2) Soweit der betriebliche Nährstoffvergleich nach § 5 Abs. 1 1. für Stickstoff einen betrieblichen Nährstoffüberschuss nach ...
§ 7 DüV Aufzeichnungen (vom 01.10.2006)
... und 3. die Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nährstoffvergleiche nach § 5 Abs. 1 nach den Anlagen 7 und 8. Ausgenommen von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind Flächen ... 7 und 8. Ausgenommen von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind Flächen und Betriebe nach § 5 Abs. 4. (2) Bei einer Zufuhr von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten ...
§ 10 DüV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.02.2009)
... tierischer Herkunft oder Düngemittel aufbringt, 6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Nährstoffvergleich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...
Anlage 6 DüV (zu § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, 2 und 3, Anlagen 7 und 8) Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger (vom 01.10.2006)
Anlage 7 DüV (zu § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3) (vom 01.06.2012)
Anlage 8 DüV (zu § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3) Mehrjähriger betrieblicher Nährstoffvergleich (vom 01.10.2006)
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung
V. v. 10.01.2006 BGBl. I S. 30; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.01.2007 BGBl. I S. 46
Artikel 1 1. DüVÄndV
... 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen." b) Satz 4 wird gestrichen. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Artikel 2 1. DüVÄndV (vom 27.01.2007)
... 1 und 2 und für die drei Jahre vor Antragstellung die Nährstoffvergleiche nach § 5 Abs. 1 vorliegen und die nach Landesrecht zuständige Stelle das Aufbringen in der ...
Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 27.09.2006 BGBl. I S. 2163
Artikel 2 SaatuDüngRÄndV Änderung der Düngeverordnung
... Wochen und bei Grünland zehn Wochen nicht unterschreitet." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) die Angabe ...
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