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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.06.2017 aufgehoben
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§ 6 - Düngeverordnung (DüV)
neugefasst durch B. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 221; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305
Geltung ab 14.01.2006; FNA: 7820-11 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 14.01.2006; FNA: 7820-11 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 6 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches
(1) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle die betrieblichen Nährstoffvergleiche nach § 5 Abs. 1 auf Anforderung vorzulegen.
(2) Soweit der betriebliche Nährstoffvergleich nach § 5 Abs. 1
- 1.
- für Stickstoff einen betrieblichen Nährstoffüberschuss nach Anlage 8 Zeile 10 im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre
- a)
- in den 2006, 2007 und 2008 begonnenen Düngejahren von über 90 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr,
- b)
- in den 2007, 2008 und 2009 begonnenen Düngejahren von über 80 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr,
- c)
- in den 2008, 2009 und 2010 begonnenen Düngejahren von über 70 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr oder
- d)
- in den 2009, 2010 und 2011 und später begonnenen Düngejahren von über 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr
- 2.
- für Phosphat (P2O5) einen betrieblichen Nährstoffüberschuss nach Anlage 8 Zeile 10 im Durchschnitt der sechs letzten Düngejahre von über 20 Kilogramm je Hektar und Jahr
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften V. v. 27. September 2006 BGBl. I S. 2163 m.W.v. 1. Oktober 2006
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Frühere Fassungen von § 6 DüV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2006 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften vom 27.09.2006 BGBl. I S. 2163 |
aktuell vorher | 14.01.2006 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung vom 10.01.2006 BGBl. I S. 30 |
aktuell | vor 14.01.2006 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 DüV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DüV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 DüV Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln (vom 01.03.2010)
... der betriebliche Nährstoffüberschuss bei Stickstoff im Vorjahr die Werte nach § 6 Abs. 2 nicht überschritten hat, 4. durch die erhöhte Düngung der ... betriebliche Nährstoffüberschuss für Phosphat (P2O5) den in § 6 Abs. 2 Nr. 2 genannten Wert nicht überschreitet, 5. der nach Landesrecht ...
§ 10 DüV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.02.2009)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 7. entgegen § 6 Abs. 1 einen Nährstoffvergleich nicht vorlegt, 8. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ...
Anlage 8 DüV (zu § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3) Mehrjähriger betrieblicher Nährstoffvergleich (vom 01.10.2006)
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung
V. v. 10.01.2006 BGBl. I S. 30; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.01.2007 BGBl. I S. 46
Artikel 1 1. DüVÄndV
... von nicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen." 4. In § 6 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst: „Diese Vermutung gilt auch, soweit der ...
Artikel 2 1. DüVÄndV (vom 27.01.2007)
... der betriebliche Nährstoffüberschuss bei Stickstoff im Vorjahr die Werte nach § 6 Abs. 2 nicht überschritten hat, 4. durch die erhöhte Düngung der ... betriebliche Nährstoffüberschuss für Phosphat (P2O5) den in § 6 Abs. 2 Nr. 2 genannten Wert nicht überschreitet, 5. der nach Landesrecht ...
Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 27.09.2006 BGBl. I S. 2163
Artikel 2 SaatuDüngRÄndV Änderung der Düngeverordnung
... 14" durch die Angabe „Anlage 6 Zeilen 12 bis 14" ersetzt. 4. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird in den Nummern 1 und 2 jeweils die Angabe „Anlage 4" durch die ...
Artikel 3 SaatuDüngRÄndV Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung
... betriebliche Nährstoffüberschuss für Phosphat (P2O5) den in § 6 Abs. 2 Nr. 2 genannten Wert nicht überschreitet,". cc) Die bisherigen ...
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