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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.06.2017 aufgehoben
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Anlage 2 - Düngeverordnung (DüV)
neugefasst durch B. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 221; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305
Geltung ab 14.01.2006; FNA: 7820-11 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 14.01.2006; FNA: 7820-11 Ackerbau und Pflanzenbau
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Anlage 2 (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) Voraussichtliche Stickstoff-Lieferung während des Pflanzenwachstums aus der Vorkultur
Tabelle 1 Pflanzennutzbare Stickstoff-Lieferung aus Ernteresten der Vorfrucht (Hauptfrucht des Vorjahres)
Vorfrucht | N-Lieferung in kg N/ha |
Getreide, Kartoffeln, Lein, Sonnenblumen, Silomais | 0 |
Körnermais, Raps, einjähriges Weidelgras, Rotationsbrache ohne Leguminosen | 10 |
Rübsen, Senf, Futterrübe (Blatt verblieben), Feldgras und mehrjähriges Weidelgras | 20 |
Körnerleguminosen, Zuckerrübe (Blatt verblieben), Luzerne, Klee, Kleegras, Rotati- onsbrache mit Leguminosen, Gemüse | 30 |
mehrjährig begrünte Flächen (Wechselgrünland, Dauerbrache) | 40 |
Tabelle 2 Pflanzennutzbare Stickstoff-Lieferung aus Zwischenfrüchten sowie aus organischen oder mineralischen Stickstoffgaben nach der Hauptfruchternte des Vorjahres
Bewirtschaftung | Stickstoff-Lieferung in kg N/ha | ||
keine N-Düngung | Mineraldüngung oder Gülledüngung | Festmist oder sonstiger organischer Dünger | |
ohne Zwischenfrucht | |||
Herbstdüngung zur Winterung | 0 | 20 | 30 |
Stickstoffgabe zur Strohrotte | 0 | 20 | 20 |
mit Zwischenfrucht Nichtleguminosen abgefahren | 0 | 10 | 20 |
Einarbeitung im Herbst | 10 | 20 | 30 |
Einarbeitung im Frühjahr | 20 | 30 | 40 |
mit Zwischenfrucht Leguminosen abgefahren | 20 | (20) | (20) |
Einarbeitung im Herbst | 30 | (30) | (30) |
Einarbeitung im Frühjahr | 40 | (40) | (40) |
Für die N-Lieferung aus Ernteresten der Vorfrucht (Tab. 1) und aus Zwischenfrüchten sowie aus organischer und mineralischer Düngung nach der Hauptfruchternte des Vorjahres (Tab. 2) werden in der Summe höchstens 40 kg N/ha angerechnet.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften V. v. 27. September 2006 BGBl. I S. 2163 m.W.v. 1. Oktober 2006
Frühere Fassungen von Anlage 2 DüV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2006 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften vom 27.09.2006 BGBl. I S. 2163 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 DüV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 DüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DüV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 DüV Grundsätze für die Anwendung (vom 01.03.2010)
... Nachlieferung von Stickstoff aus der Vorkultur während des Wachstums die Werte nach Anlage 2 und b) für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen Düngemitteln die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung
V. v. 10.01.2006 BGBl. I S. 30; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.01.2007 BGBl. I S. 46
Artikel 1 1. DüVÄndV
... Stickstoffmenge einschließlich des Weideganges sind mindestens die Werte nach Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen." b) Satz 4 wird gestrichen. ...
Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 27.09.2006 BGBl. I S. 2163
Artikel 2 SaatuDüngRÄndV Änderung der Düngeverordnung
... Nachlieferung von Stickstoff aus der Vorkultur während des Wachstums die Werte nach Anlage 2 und b) für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen Düngemitteln die ... Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3" durch die Angabe „Anlage 5 und Anlage 6 Zeilen 6 bis 9 ... 6 bis 9 Spalte 2 oder 3" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „Anlage 2 " durch die Angabe „Anlage 6" ersetzt. b) Dem Absatz 4 Satz 2 werden ... ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden aa) die Angabe „Anlage 2 Spalten 4 und 5 Zeilen 6 bis 9" durch die Angabe „Anlage 6 Spalten 4 und 5 Zeilen 6 bis ... „Anlage 6 Spalten 4 und 5 Zeilen 6 bis 9" und bb) die Angabe „Anlage 2 Zeile 10" durch die Angabe „Anlage 6 Zeile 10" ersetzt. ... Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „(Anlage 2 Zeile 15)" durch die Angabe „(Anlage 6 Zeile 15)" ersetzt. bb) In ... „(Anlage 6 Zeile 15)" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Zeilen 12 bis 14" durch die Angabe „Anlage 6 Zeilen 12 bis 14" ersetzt. ... mit Satz 2" eingefügt. 7. Der bisherigen Anlage 1 werden folgende Anlagen 1 bis 3 vorangestellt: „Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) Stickstoffgehalt ... Nutzungen (110 dt/ha TM) Ganzpflanze 2,80 Anlage 2 (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) Voraussichtliche Stickstoff-Lieferung während ... wegen hoher Einstreumenge oder Entmistungsverfahren". 10. Die bisherigen Anlagen 2 bis 4 werden die neuen Anlagen 6 bis 8. 11. In der Klammerangabe zur neuen Anlage 6 ... der Tabelle der neuen Anlage 7 werden a) in Spalte 1 Zeile 12 die Angabe „Anlage 2 Zeilen 12 bis 15" durch die Angabe „Anlage 6 Zeilen 12 bis 15" ersetzt und ...
Artikel 3 SaatuDüngRÄndV Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung
... Angabe „Satz 1 Nr. 5" ersetzt. c) In Satz 3 wird die Angabe „Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3" durch die Angabe „Anlage 5 und Anlage 6 Zeilen 6 bis 9 ... 6 bis 9 Spalte 2 oder 3" ersetzt. d) In Satz 4 wird die Angabe „Anlage 2 " durch die Angabe „Anlage 6" ersetzt. 2. Folgende Nummer 3 wird ...
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