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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.06.2017 aufgehoben
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§ 1 - Düngeverordnung (DüV)
neugefasst durch B. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 221; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305
Geltung ab 14.01.2006; FNA: 7820-11 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 14.01.2006; FNA: 7820-11 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 1 Geltungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Verordnung regelt
- 1.
- die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen,
- 2.
- das Vermindern von stofflichen Risiken durch die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und auf anderen Flächen, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich bestimmt.
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Zitierungen von § 1 DüV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DüV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Artikel 18 WRNG Änderung der Düngeverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 8 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt. 2. In § 4 ...
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