§ 1 Geltungsbereich
Die Verordnung regelt
- 1.
- die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen,
- 2.
- das Vermindern von stofflichen Risiken durch die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und auf anderen Flächen, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich bestimmt.
Zitierungen von § 1 DüV
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
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