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Änderung § 3 DüV vom 14.01.2006

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§ 3 DüV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2006 geltenden Fassung
§ 3 DüV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.01.2006 BGBl. I S. 30
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Grundsätze für die Anwendung


(1) Vor der Aufbringung von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist der Düngebedarf der Kultur sachgerecht festzustellen. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen. Die Düngebedarfsermittlung muss so erfolgen, dass ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf und der Nährstoffversorgung gewährleistet ist.

(2) Die Ermittlung des Düngebedarfs erfolgt für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Berücksichtigung folgender Einflussfaktoren:

1. des Nährstoffbedarfs des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten,

2. der im Boden verfügbaren und die voraussichtlich während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, besonders des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps, zusätzlich pflanzenverfügbar werdender Nährstoffmengen sowie der Nährstofffestlegung,

3. des Kalkgehalts oder der Bodenreaktion (pH-Wert) und des Humusgehalts des Bodens,

4. der durch Bewirtschaftung - ausgenommen Düngung - einschließlich Bewässerung zugeführten und während des Wachstums des Pflanzenbestandes nutzbaren Nährstoffmengen,

5. der Anbaubedingungen, welche die Nährstoffverfügbarkeit beeinflussen, besonders Kulturart, Vorfrucht, Bodenbearbeitung und Bewässerung.

Zusätzlich sollen Ergebnisse regionaler Feldversuche herangezogen werden.

(3) Vor der Aufbringung wesentlicher Nährstoffmengen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen vom Betrieb zu ermitteln

1. für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit - außer auf Dauergrünlandflächen - für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich,

a) durch Untersuchung repräsentativer Proben oder

b) nach Empfehlung der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Stelle oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung

aa) durch Übernahme der Ergebnisse der Untersuchungen vergleichbarer Standorte oder

bb) durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen.

Die Probennahmen und Untersuchungen sind nach Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle durchzuführen.

2. für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab ein Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. Ausgenommen sind Flächen nach § 5 Abs. 4 Nr. 2.

Die Bodenuntersuchungen sind von einem durch die zuständige Stelle nach anderen Vorschriften zugelassenen Labor durchzuführen.

(4) Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen weitestmöglich zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen.

(5) Das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist. Der Bewirtschafter einer landwirtschaftlich genutzten Fläche kann mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle abweichend von Satz 1 Stoffe nach Satz 1 ausbringen, insbesondere um Bodenverdichtungen zu vermeiden oder soweit dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der aufgebrachten Stoffe zu verbessern.

(6) Beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsstoffen mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat ist

1. ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines Abstands von mindestens drei Metern zwischen dem Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden,

2. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt.

Der Abstand nach Satz 1 Nr. 1 ist nicht einzuhalten, soweit Düngerausbringungsgeräte mit genauer Platzierung der in Satz 1 genannten Stoffe am Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche verwendet werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(7) Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern landeinwärts zur Böschungsoberkante eines Gewässers nach Absatz 6 eine Hangneigung von durchschnittlich mehr als 10 vom Hundert aufweisen (stark geneigte Flächen), dürfen Düngemittel mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat nur wie folgt aufgebracht werden

1. soweit keine Düngerausbringungsgeräte mit Injektions- oder Einarbeitungstechniken verwendet werden, wenn zwischen dem Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante ein Abstand von mindestens zehn Metern eingehalten wird,

2.
innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zwischen dem Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante

a) auf unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung, 22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006

(Text neue Fassung)

(7) Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines Gewässers nach Absatz 6 eine Hangneigung von durchschnittlich mehr als 10 vom Hundert zu diesem Gewässer aufweisen (stark geneigte Flächen), dürfen innerhalb dieses Abstandes Düngemittel mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat nur wie folgt aufgebracht werden:

1. innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur Böschungsoberkante nur, wenn die Düngemittel direkt in den Boden eingebracht werden,

2. auf
dem verbleibenden Teil der Fläche

a) bei unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung,

b) auf bestellten Ackerflächen

aa) mit Reihenkultur (Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr) nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,

vorherige Änderung nächste Änderung

bb) ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung,



bb) ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder

cc) nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren.

vorherige Änderung

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Festmist, ausgenommen Geflügelkot. Absatz 6 bleibt unberührt.



Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Aufbringung von Festmist, ausgenommen Geflügelkot. Die Vorgaben des Satzes 1 Nr. 2 gelten für die Aufbringung von Festmist für den gesamten Abstand von 20 Metern zur Böschungsoberkante. Absatz 6 bleibt unberührt.

(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nicht für Gewässer, soweit diese nach § 1 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes von dessen Anwendung ausgenommen sind.

(9) Wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaftungsregelungen, die über die Regelungen der Absätze 6 und 7 hinausgehen, bleiben unberührt.

(10) Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen nach Satz 1 mit Geräten nach Anlage 1 ist ab dem 1. Januar 2010 verboten. Geräte, die bis zum 14. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden, dürfen abweichend von Satz 2 noch bis zum 31. Dezember 2015 für das Aufbringen benutzt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)