Änderung § 11a DüV vom 27.01.2007

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§ 11a DüV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.01.2007 geltenden Fassung
§ 11a DüV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V v. 10.01.2006 BGBl. I 30; 2006 BGBl. I 2163
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 01.06.2017) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11a Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

§ 6 Abs. 2 der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235) geändert worden ist, ist bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) § 6 Abs. 2 der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235) geändert worden ist, ist bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin anzuwenden.

(2) § 4 Abs. 4 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die im Jahr 2006 entstanden sind.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 01.06.2017) 
 



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