Tools:
Update via:
Änderung § 10 IFG vom 15.08.2013
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des IFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 IFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 10 IFG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 44 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Gebühren und Auslagen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte. |
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann. | |
(3) 1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für Amtshandlungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. 2 § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung. | (3) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. 2 § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7082/al0-40584.htm