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Änderung § 10 IFG vom 15.08.2013
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§ 10 IFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 10 IFG n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Gebühren und Auslagen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte. |
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann. | |
(3) 1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für Amtshandlungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. 2 § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung. | (3) 1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. 2 § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung. |
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