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Änderung § 10 IFG vom 27.06.2020
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§ 10 IFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 10 IFG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 44 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Gebühren und Auslagen | |
(1) 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte. (2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. 2 § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung. | (Text neue Fassung) (3) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. 2 § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung. |
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