Tools:
Update via:
Änderung § 6 FStrPrivFinG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 FStrPrivFinG, alle Änderungen durch Artikel 498 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des FStrPrivFinGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 6 FStrPrivFinG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 6 FStrPrivFinG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 498 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Mautgebührengenehmigung | |
(1) Erklärt der Private im Falle des § 2 Abs. 2 oder beantragt der Private im Falle des § 2 Abs. 3 die Mautgebühr als Entgelt zu erheben, so bedarf die Höhe der Mautgebühr der Genehmigung der zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn |
1. die Strecke in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 festgelegt ist und 2. bei der Berechnung der Mautgebühr die Maßstäbe nach § 3 Abs. 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 4 eingehalten sind. | |
§ 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. (3) Der Private kann jederzeit bei der obersten Landesstraßenbaubehörde beantragen, eine neue Mautgebühr zu genehmigen. Der Private hat einen Anspruch auf die Genehmigung, soweit sich die der genehmigten Mautgebühr zu Grunde liegenden Tatsachen wesentlich geändert haben. (4) Vor Erteilung der Genehmigung hat die oberste Landesstraßenbaubehörde die Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einzuholen. | 2 § 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. (3) 1 Der Private kann jederzeit bei der obersten Landesstraßenbaubehörde beantragen, eine neue Mautgebühr zu genehmigen. 2 Der Private hat einen Anspruch auf die Genehmigung, soweit sich die der genehmigten Mautgebühr zu Grunde liegenden Tatsachen wesentlich geändert haben. (4) Vor Erteilung der Genehmigung hat die oberste Landesstraßenbaubehörde die Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen. |
(5) Die Genehmigung kann unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf auch widerrufen werden, wenn der Private den Widerruf beantragt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7083/al51156-0.htm