Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin (TechFwPrV k.a.Abk.)

V. v. 17.01.2006 BGBl. I S. 66 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 72 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.02.2006; FNA: 806-22-6-5 Berufliche Bildung
|

§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,

2.
Technische Qualifikationen,

3.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1.
Volks- und Betriebswirtschaft,

2.
Rechnungswesen,

3.
Recht und Steuern,

4.
Unternehmensführung.

(3) Der Prüfungsteil „Technische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1.
Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen,

2.
Technische Kommunikation und Werkstofftechnologie,

3.
Fertigungs- und Betriebstechnik.

(4) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.
Absatz-, Materialwirtschaft und Logistik,

2.
Produktionsplanung, -steuerung und -kontrolle,

3.
Qualitäts- und Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz,

4.
Führung und Zusammenarbeit.

(5) Die Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" gemäß Absatz 2, „Technische Qualifikationen" gemäß Absatz 3 und „Handlungsspezifische Qualifikationen" gemäß Absatz 4 sind schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß den §§ 4, 5 und 6 zu prüfen.

(6) Als weitere Prüfungsleistung wird innerhalb des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen" eine mündliche Prüfung in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches mit Präsentation durchgeführt, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll. Es soll sich inhaltlich auf die Qualifikations- und Handlungsbereiche gemäß den Absätzen 2 bis 4 beziehen, der Schwerpunkt soll auf Absatz 4 Nr. 1 und 2 liegen. Es ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. Die mündliche Prüfung wird erst nach dem erfolgreichen Abschluss der schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 5 durchgeführt.





 

Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2010Artikel 9 Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 23.07.2010 BGBl. I S. 1010
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 28 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
aktuellvor 01.09.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TechFwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TechFwPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TechFwPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Technischen Fachwirt/zur Geprüften Technischen Fachwirtin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 9 TechFwPrV Bewerten von Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... Maßgabe der Sätze 2 und 3 a) das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 und b) die Präsentation nach § 3 Absatz 6 Satz 1. Aus ... nach § 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 und b) die Präsentation nach § 3 Absatz 6 Satz 1 . Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010
Artikel 9 3. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin
... (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 4 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 28 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin
... 1 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen ein weiteres Jahr Berufspraxis." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ...