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§ 7 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin (TechFwPrV k.a.Abk.)
V. v. 17.01.2006 BGBl. I S. 66 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 72 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.02.2006; FNA: 806-22-6-5 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.02.2006; FNA: 806-22-6-5 Berufliche Bildung
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§ 7 Weitere Prüfung
(1) Die zu prüfende Person kann beantragen, nach erfolgreichem Abschluss des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen" ausgehend vom Handlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit" eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikationen abzulegen. Diese besteht aus einer Präsentation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Prüfungsgespräch. Die zu prüfende Person wählt dazu eine Ausbildungssituation aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation ist in dem Gespräch zu begründen. Die Dauer der praktischen Prüfung soll höchstens 30 Minuten betragen.
(2) Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" bestanden wurde und in der zusätzlichen Prüfung nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(3) Der zu prüfenden Person ist ein zusätzliches Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation durch eine Prüfung gemäß § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 7 Abs. 1 nachgewiesen wurde.
Text in der Fassung des Artikels 72 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 72 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
aktuell vorher | 01.08.2010 | Artikel 9 Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 23.07.2010 BGBl. I S. 1010 |
aktuell | vor 01.08.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TechFwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TechFwPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 TechFwPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Technischen Fachwirt/zur Geprüften Technischen Fachwirtin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 7 TechFwPrV Weitere Prüfung (vom 17.12.2019)
... Qualifikation durch eine Prüfung gemäß § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 7 Abs. 1 nachgewiesen wurde. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010
Artikel 9 3. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin
... geändert: 1. § 3 Absatz 4 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 2 bis 4 wird jeweils das ...
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