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§ 13 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin (TechFwPrV k.a.Abk.)

V. v. 17.01.2006 BGBl. I S. 66 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 72 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.02.2006; FNA: 806-22-6-5 Berufliche Bildung
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§ 13 Übergangsvorschrift



Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu Ende geführt werden.



 
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Frühere Fassungen von § 13 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 72 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 28 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
aktuell vorher 01.09.2006Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen
vom 21.08.2006 BGBl. I S. 1976
aktuellvor 01.09.2006Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TechFwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TechFwPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen
V. v. 21.08.2006 BGBl. I S. 1976
Artikel 2 FortbOÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin
... vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 66) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Im Übrigen kann bei der ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 28 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin
... die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ersetzt. 7. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Übergangsvorschrift Die bis ... ersetzt. 7. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Übergangsvorschrift Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen ...