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§ 10 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin (TechFwPrV k.a.Abk.)
V. v. 17.01.2006 BGBl. I S. 66 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 72 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.02.2006; FNA: 806-22-6-5 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.02.2006; FNA: 806-22-6-5 Berufliche Bildung
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§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
- in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen",
- 2.
- in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Technische Qualifikationen",
- 3.
- im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"
- a)
- in der schriftlichen Situationsaufgabe und
- b)
- in der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
- 1.
- die Bewertungen für die Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" und „Technische Qualifikationen" sowie
- 2.
- die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" und „Technische Qualifikationen", der Bewertung für die schriftliche Situationsaufgabe sowie der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" mit 15 Prozent,
- 2.
- die Bewertungen für den Prüfungsteil „Technische Qualifikationen" mit 15 Prozent,
- 3.
- im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"
- a)
- die Bewertung der schriftlichen Situationsaufgabe mit 45 Prozent und
- b)
- die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation mit 25 Prozent.
Text in der Fassung des Artikels 72 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 72 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TechFwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TechFwPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 TechFwPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 10 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
§ 11 TechFwPrV Zeugnisse (vom 17.12.2019)
... Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der ...
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