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Änderung § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin vom 17.12.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 72 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 9 Bewerten von Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen', 'Technische Qualifikationen' und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind gesondert nach Punkten zu bewerten.

(2) Für die Prüfungsteile 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' und 'Technische Qualifikationen' ist je eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Qualifikationsbereichen zu bilden.

(3) Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist eine Note aus der schriftlichen Situationsaufgabe sowie eine Note aus dem situationsbezogenen Fachgespräch und der Präsentation zu bilden.

(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.


(5) Über das Bestehen
der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 8 sind nur Ort und Datumsowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 In den Prüfungsteilen 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' und 'Technische Qualifikationen' sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den jeweiligen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) 1 Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 Satz 1,


2. nach Maßgabe
der Sätze 2 und 3

a) das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 6 Satz
1 und 2 und

b) die Präsentation nach
§ 3 Absatz 6 Satz 1.

2 Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs
und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1. die Bewertung
des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2. die Bewertung
der Präsentation mit einem Drittel.

(heute geltende Fassung)