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Änderung § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin vom 17.12.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 72 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen


(1) Zur Prüfung in den Prüfungsteilen 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' oder 'Technische Qualifikationen' ist zuzulassen, wer

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten mindestens dreijährigen kaufmännischen, verwaltenden oder gewerblich-technischen Ausbildungsberuf oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis im kaufmännischen oder gewerblich-technischen Bereich oder

3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist.

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

(Text alte Fassung)

1. den erfolgreichen Abschluss der Prüfungsteile 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' und 'Technische Qualifikationen', der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und

(Text neue Fassung)

1. das Ablegen der Prüfungsteile 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' und 'Technische Qualifikationen' innerhalb der letzten fünf Jahre, und

2. in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen ein weiteres Jahr Berufspraxis.

(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Technischen Fachwirtes/einer Geprüften Technischen Fachwirtin gemäß § 1 Abs. 3 haben.

(4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.



(heute geltende Fassung)