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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft (TextilIndMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 17.01.2006 BGBl. I S. 74 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 83 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.02.2006; FNA: 806-22-6-6 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.02.2006; FNA: 806-22-6-6 Berufliche Bildung
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§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen
(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die Handlungsbereiche „Technik", „Organisation" sowie „Führung und Personal", die den betrieblichen Funktionsfeldern „Betriebserhaltung Produktion" und „Fertigung" zuzuordnen sind. Die Handlungsbereiche werden durch die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten- Qualifikationsschwerpunkte beschrieben. Es werden drei funktionsfeldbezogene und die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen sowie einem der jeweiligen Produktionsbereiche Textiltechnik, Produktveredlung, Bekleidungstechnik, Technische Konfektion und Textilservice gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand eines situationsbezogenen Fachgespräches nach Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als zehn Stunden.
(2) Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwerpunkte:
- 1.
- Handlungsbereich „Technik":
- a)
- Betriebstechnik,
- b)
- Fertigungstechnik;
- 2.
- Handlungsbereich „Organisation":
- a)
- Betriebskosten,
- b)
- Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme, Prozessoptimierung,
- c)
- Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz;
- 3.
- Handlungsbereich „Führung und Personal":
- a)
- Personalführung,
- b)
- Personalentwicklung,
- c)
- Qualitätsmanagement.
(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik" soll einer der beiden Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind etwa zur Hälfte aus diesem Qualifikationsschwerpunkt zu entnehmen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Organisation" sowie „Führung und Personal" integrativ mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichem Umfang den Absätzen 4 und 5 zu entnehmen; sie sollen sich aus Qualifikationsinhalten von mindestens drei Qualifikationsschwerpunkten zusammensetzen und insgesamt etwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte dieser Situationsaufgabe ausmachen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Technik" mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den Nummern 1 und 2 umfassen:
1 im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebstechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, technische Anlagen und Einrichtungen und ihre Instandhaltung zu planen, zu organisieren und zu überwachen. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Störungsanalysen durchzuführen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Aufstellen und Inbetriebnehmen von Anlagen und Einrichtungen, insbesondere unter Beachtung sicherheitstechnischer und anlagenspezifischer Vorschriften,
- b)
- Planen und Einleiten von Instandhaltungsmaßnahmen sowie Überwachen und Gewährleisten der Instandhaltungsqualität und der Termine,
- c)
- Auswahl, Festlegung und Funktionserhalt von Produktionsmaschinen und -anlagen, von Anlagen der Ver- und Entsorgung sowie der Hebe-, Transport- und Fördermittel, einschließlich der jeweils dazugehörigen Aggregate,
- d)
- Funktionserhalt und Überwachung der Steuer- und Regeleinrichtungen sowie der Diagnosesysteme von Maschinen und Anlagen,
- e)
- Durchführen von Störungsanalysen und Einleiten von Maßnahmen zur Behebung von Störungen unter Berücksichtigung von Mehrstellenarbeit,
- f)
- Erfassen und Bewerten von Schwachstellen, Schäden und Funktionsstörungen sowie Begründen von Auswirkungen geplanter Eingriffe,
- g)
- Veranlassen von Maßnahmen zur Lagerung von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Produkten unter Berücksichtigung des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes;
- 2.
- im Qualifikationsschwerpunkt „Fertigungstechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Fertigungsprozesse zur Herstellung und Veränderung von Produkten zu planen, zu organisieren und zu überwachen. Dazu gehört, fertigungstechnische Einzelheiten und Zusammenhänge sowie Optimierungsmöglichkeiten des Fertigungsprozesses zu erkennen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Dazu gehört ferner, beim Einsatz von Maschinen und Anlagen sowie bei der Be- und Verarbeitung unterschiedlicher Werkstoffe die Auswirkungen auf den Fertigungsprozess zu erkennen und zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Planen und Analysieren von Fertigungsaufträgen und Festlegen von Verfahren, Maschinen und Anlagen, Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen sowie Ermittlung der technischen Daten,
- b)
- Umsetzen von Informationen aus verknüpften, rechnergestützten Systemen der Fertigung und Qualitätssicherung,
- c)
- Einleiten, Steuern, Überwachen und Optimieren von Fertigungsprozessen,
- d)
- Anwenden der Steuerungstechnik bei der Programmierung und Organisation von Fertigungsprozessen unter Nutzung der Informationen aus rechnergestützten Systemen,
- e)
- Einsatz und Überwachung von Automatisierungssystemen sowie der Handhabungs-, Montage-, Förder- und Lagersysteme,
- f)
- Auswählen von technologiespezifischen Prüftechniken, Auswerten der Kenndaten und Einleiten von qualitätssichernden Maßnahmen, Beurteilen von Auswirkungen auf Fertigungsprozesse beim Umstellen von Maschinen und Anlagen auf neue Produkte und bei der Änderung von Prozessparametern,
- h)
- Umsetzen von Instandhaltungsvorgaben in Fertigungsprozessen und Einhalten qualitativer und quantitativer Anforderungen,
- i)
- Berücksichtigen von einschlägigen Regelwerken und Normen.
(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisation" sollen mindestens zwei der Qualifikationsschwerpunkte den Kern der Situationsaufgabe bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind etwa zur Hälfte diesen Qualifikationsschwerpunkten zu entnehmen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Technik" sowie „Führung und Personal" integrativ in annähernd gleichem Umfang mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sollen etwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte der Situationsaufgaben ausmachen. Sie sind in annähernd gleichem Umfang den Absätzen 3 und 5 zu entnehmen. Die integrativen Qualifikationsinhalte des Handlungsbereiches „Führung und Personal" sind aus mindestens zwei Qualifikationsschwerpunkten dieses Handlungsbereiches zu entnehmen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Organisation" mit den Schwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:
- 1.
- im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebskosten" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren zu erfassen und zu beurteilen. Darüber hinaus sollen Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln geplant, organisiert, eingeleitet und überwacht werden können. Sie sollen auf betriebswirtschaftliche Anwendungssituationen bezogen und in Entscheidungen über wirtschaftliche Abläufe umgesetzt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,
- b)
- Berücksichtigen von Kostenfaktoren bei organisatorischen und personellen Maßnahmen,
- c)
- Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft,
- d)
- Planen, Verhandeln, Überwachen und Einhalten des Budgets,
- e)
- Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der Kosten nach vorgegebenen Daten,
- f)
- Berücksichtigen von Zusammenhängen des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger- und Prozesskostenrechnung,
- g)
- Anwenden von Kalkulationsverfahren in der Kostenträgerstückrechnung einschließlich der Deckungsbeitragsrechnung,
- h)
- Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei unterschiedlichen Formen der Arbeitsorganisation;
- 2.
- im Qualifikationsschwerpunkt „Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme, Prozessoptimierung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, deren Bedeutung zu erkennen, sie anforderungsgerecht auszuwählen sowie zur Überwachung von Planungszielen und zur Optimierung von Prozessen anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produktions-, Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanungen,
- b)
- Anwenden von Systemen für die Arbeitsablaufplanung, Materialflussgestaltung, Produktionsprogrammplanung und Auftragsdisposition, einschließlich der dazugehörigen Zeit- und Datenermittlung,
- c)
- Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,
- d)
- Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition,
- e)
- Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen sowie Aktualisieren der Stammdaten für diese Systeme;
- 3.
- im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen zu können. Die Fähigkeit umfasst, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten sowie sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a)
- Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen sowie von Umweit- und Gesundheitsbelastungen,
- b)
- Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
- c)
- Beurteilen, Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes,
- d)
- Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Stoffen und Betriebsmitteln,
- e)
- Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes.
(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Personal" sollen mindestens zwei der Qualifikationsschwerpunkte den Kern der Situationsaufgabe bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind etwa zur Hälfte diesen Qualifikationsschwerpunkten zu entnehmen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Technik" und „Organisation" integrativ in annähernd gleichem Umfang mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sollen etwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte der Situationsaufgabe ausmachen. Sie sind in annähernd gleichem Umfang den Absätzen 3 und 4 zu entnehmen. Die integrativen Qualifikationsinhalte des Handlungsbereiches „Organisation" sind aus mindestens zwei Qualifikationsschwerpunkten dieses Handlungsbereiches zu entnehmen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Führung und Personal" mit den Schwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:
- 1.
- im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherstellen sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu verantwortlichem Handeln hinführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen,
- b)
- Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen,
- c)
- Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Daten, ihrer Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen,
- d)
- Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten,
- e)
- Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung,
- f)
- Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am kontinuierlichen Verbesserungsprozess,
- g)
- Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeitsund Projektgruppen,
- h)
- Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft;
- 2.
- im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Basis einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehört, Personalentwicklungspotentiale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen, entsprechende Maßnahmen planen, realisieren, deren Ergebnisse überprüfen und die Umsetzung im Betrieb fördern zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a)
- Festlegen der Ziele der Personalentwicklung sowie der Kategorien für den Qualifizierungserfolg,
- b)
- Durchführen von Personalbeurteilungen und Potentialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung entsprechender Instrumente und Methoden,
- c)
- Ermitteln des quantitativen und qualitativen Personalentwicklungsbedarfs,
- d)
- Beraten, Unterstützen und Fördern von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung,
- e)
- Fördern, Planen, Durchführen und Veranlassen von Personalentwicklungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiter- und Mitarbeiterinneninteressen,
- f)
- Überprüfen der Ergebnisse von Personalentwicklungsmaßnahmen;
- 3.
- im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Instrumente zu sichern. Dazu gehört, das Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern sowie bei der Implementierung eines Qualitätsmanagementsystems mitzuwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beizutragen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmanagementsystems auf das Unternehmen und auf die Handlungen in den Funktionsfeldern,
- b)
- kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanagementziele durch Planen, Sichern und Lenken von qualitätssichemden Maßnahmen,
- c)
- Anwenden von Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität, insbesondere der Prozess- und Produktqualität sowie der Kundenzufriedenheit,
- d)
- Beschreiben betrieblicher Prozesse zur Vorbereitung von Zertifizierungen,
- e)
- Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern zu können. Das situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungsbereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist, und integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft werden. Das situationsbezogene Fachgespräch soll für die zu prüfende Person mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern.
(7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem Handlungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Text in der Fassung des Artikels 83 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TextilIndMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TextilIndMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 TextilIndMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 2 TextilIndMeistPrV Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung (vom 01.09.2009)
... und mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs gemäß § 5 zu prüfen. ...
§ 7 TextilIndMeistPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... zu bewerten: 1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 4 , 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6. ... nach § 5 Absatz 1 Satz 4, 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6 . Bei der Bewertung der Leistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und ...
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