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Änderung § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft vom 01.09.2009
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 24 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung | |
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/ zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft umfasst: 1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen, 2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen, 3. Handlungsspezifische Qualifikationen. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder aufgrund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Die Aneignung dieser Qualifikationen soll in der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' erfolgen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen. | (Text neue Fassung) (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder aufgrund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Die Aneignung dieser Qualifikationen soll in der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' erfolgen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen. |
(3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft gliedert sich in die Prüfungsteile: 1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen, 2. Handlungsspezifische Qualifikationen. (4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen, im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich in Form von funktionsfeldbezogenen und die Handlungsbereiche integrierenden Situationsaufgaben und mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs gemäß § 5 zu prüfen. |
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