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Änderung § 32 SGB IV vom 28.12.2007

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§ 32 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 32 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Gemeinsame Organe


(Text neue Fassung)

§ 32 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Organe der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der landwirtschaftlichen Alterskassen sind die Organe der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, bei denen sie errichtet sind.

(2) Organe der See-Krankenkasse sind die Organe der See-Berufsgenossenschaft. Die Satzungen der See-Berufsgenossenschaft und der See-Krankenkasse können vorsehen, dass für beide Versicherungsträger ein gemeinsamer Geschäftsführer und Stellvertreter gewählt wird, und das Nähere hierzu bestimmen.



 

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