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Änderung § 117 SGB IV vom 01.07.2006
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§ 117 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung | § 117 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 11.08.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127 |
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(Textabschnitt unverändert) § 117 Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner | |
(Text alte Fassung) (1) § 71 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der knappschaftlichen Rentenversicherung die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner im Jahr 2004 zu 10 Prozent und im Jahr 2005 zu 30 Prozent erstattet werden. In den darauf folgenden Jahren steigt der für das Jahr 2005 anzuwendende Vomhundertsatz um jährlich jeweils 10 Prozentpunkte. (2) Soweit die Ausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner für Versorgungsleistungen der Knappschaftsärzte und Knappschaftszahnärzte die entsprechenden Einnahmen übersteigen, sind sie abweichend von Absatz 1 und § 71 Abs. 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu erstatten. | (Text neue Fassung) Soweit die Ausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner für Versorgungsleistungen der Knappschaftsärzte und Knappschaftszahnärzte die entsprechenden Einnahmen übersteigen, sind sie abweichend von § 71 Abs. 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu erstatten. |
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