Tools:
Update via:
Änderung § 18 SGB IV vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 RÜAbschlG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des SGB IVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 18 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 18 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; diese geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 18 Bezugsgröße | |
(Text alte Fassung) (1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. (2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. (3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet. | (Text neue Fassung) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7088/al0-10985.htm