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Änderung § 88 SGB IV vom 01.01.2008
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§ 88 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 88 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 122 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 88 Prüfung und Unterrichtung | |
(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Geschäfts- und Rechnungsführung des Versicherungsträgers prüfen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Versicherungsträger haben der Aufsichtsbehörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde gefordert werden. (3) § 274 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landwirtschaftlichen Alterskassen und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie ihrer Verbände. Für diese Prüfung gilt § 274 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Kostentragung mit der Maßgabe, dass das Nähere über die Erstattung, einschließlich des Verteilungsmaßstabes und der zu zahlenden Vorschüsse für die Prüfung der bundesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger und der Verbände vom Bundesversicherungsamt und für die Prüfung der landesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger, von den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder geregelt wird. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Versicherungsträger haben der Aufsichtsbehörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde gefordert werden. 2 Die Vorlage- und Auskunftspflicht umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf durch die Aufsichtsbehörde. |
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