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Änderung § 28c SGB IV vom 01.01.2021
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§ 28c SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 28c SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28c Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Melde- und Beitragsnachweisverfahren zu bestimmen, insbesondere | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Melde- und Beitragsverfahren zu bestimmen, insbesondere |
1. die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise, | |
2. (weggefallen) | 2. die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Gründe für eine Verweigerung, Rücknahme oder den Verlust einer Zulassung eines Programms oder einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer Systemprüfung, |
3. welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind, 4. das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten, | |
5. unter welchen Voraussetzungen Systemprüfungen durchzuführen, Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind, | 5. unter welchen Voraussetzungen Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind, |
6. in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird, 7. in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7088/al0-119590.htm